Einwände bestehen, werden Ihre Antragsdaten in das Fachverfahren der Behörde eingetragen. Zuständige Stelle In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise der kreisfreien
wissen? Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.
erforderlich: Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Anlass der
angestiegen ist. Anderenfalls wird der Schulbetrieb spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2019/20 eingestellt, wenn alle Schülerinnen und Schüler die Schule durchlaufen haben. Weitere Informationen zu Reg
und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung. Diese können während der üblichen Service-Zeiten in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters eingesehen werden. Die Abholung der Vordrucke sollte telefonisch oder
Stadtvillen im Schwalebogen unter Denkmalschutz genommen. Aufgrund ihres Alters und ihrer besonderen Stellung war die Blutbuche zudem auch als Naturdenkmal ausgewiesen. Blutbuchen sind in der Garten- und P
müssen. Wenn Sie nicht widerlegen können, dass Sie die Waren zu gewerblichen Zwecken verbringen, stellt der Zoll Ihre mitgebrachten Waren sicher. In diesem Fall müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich [...] prüft Ihren …
Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen haben. Wenn Sie den Antrag als Transporteur stellen, benötigen Sie auch eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) dieser Waffen [...] zusammen mit den …
Anträge / Formulare Das Antragsformular wird auf Anfrage durch das Landesamt für Umwelt zur Verfügung gestellt. Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU) Dezernat 79 – Marktüberwachung, Chemi
in. Welche Unterlagen werden benötigt? Auskunft zu notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. Rechtsgrundlage § 54 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) § 65 Landesbauordnung