Praxisintegrierte Ausbildung (PiA) zur Erzieherin/zum Erzieher

Antworten auf häufig gestellte Fragen (trägerübergreifend)

  • Abschlussprüfung

Bereits Anfang des 2. Halbjahres des 3. Ausbildungsjahres schreiben die Auszubildenden die Hausarbeit, die Bestandteil der Abschlussprüfungen ist, als vorgezogenen Prüfungsteil.

Hierfür wird keine Freistellung gewährt, diese ist also neben der Arbeit in der Praxis zu schreiben.
Die schriftlichen Abschlussprüfungen finden in der Regel im April/Mai des 3. Ausbildungsjahres statt.

Freistellungsanspruch zur Prüfungsvorbereitung
Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Auszubildenden gemäß Kooperationsvereinbarung für insgesamt 5 Ausbildungstage unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
Für die Prüfungstage und auch an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, sind die Auszubildenden ebenfalls freizustellen.

Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der/des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

  • Ärztliche Untersuchung

Einstellungsuntersuchungen und Untersuchungen nach der Biostoffverordnung werden durch die jeweiligen Träger oder Einrichtungen organisiert und den Auszubildenden mitgeteilt.

  • Anerkennung von PIA als SPA?

Mit der Versetzung in das dritte Schuljahr (Oberstufe) sind die Auszubildenden Staatlich anerkannte Sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten.
Da der Praxisausbildungsvertrag wegen der vorgeschriebenen Schulbesuchsdauer über drei Jahre läuft, erhalten die Auszubildenden auch weiterhin das Ausbildungsentgelt.

Eine Anrechnung der Auszubildenden auf den Fachkräfteschlüssel ist im 2. und im 3. Ausbildungsjahr nach der PQVO sowie der Förderrichtlinie zum Landesprogramm vorgesehen.

Allerdings gelten sie weiter – auch wegen der bestehenden Praxisausbildungsverträge – als Auszubildende. Dies ist im Alltag auch entsprechend zu berücksichtigen, so dass weiterhin Anleitung sowie Reflexion erfolgen und ausbildungsrelevante Tätigkeiten verrichtet werden müssen.

Der Einsatz als Springkraft etc. sollte die Ausnahme bleiben.

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  • Arbeitszeit

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit ist durch die unterschiedlichen Tarifverträge bzw. Verträge der Träger festgelegt und richtet sich nach den Arbeitszeiten in den Kindertagesstätten.

Die Arbeitszeiten in den Praxisstellen können daher unterschiedlich sein.

An Schultagen gilt die tägliche Sollarbeitszeit als erfüllt.

  • Aufgaben der Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten einige Aufgaben von der Fachschule, die sie während der Praxiszeit erledigen.

Im Vergleich zu den Aufgaben der Praktikantinnen und Praktikanten in der vollschulischen Ausbildung sind die Vorgaben der Schule bei PiA jedoch sehr reduziert. Dies bietet den Praxisstellen die Möglichkeit, gemeinsam mit den Auszubildenden an die Gruppe und an den individuellen Ausbildungsstand angepasste Aufgaben oder Projekte zu entwickeln.

Zurzeit wird zur Unterstützung und Orientierung an einem Leitfaden für die Praxisstellen gearbeitet.

Wickeln
Die Auszubildenden dürfen wickeln, sofern sie dazu bereit sind und eine Bindung zum Kind besteht. Die Entscheidung darüber liegt bei den Praxisstellen.

Am Ende der Ausbildung sollten sie fähig sein, Kinder zu wickeln.

  • Ausbildungsentgelt

Die Träger zahlen ein monatliches Ausbildungsentgelt, welches sich am Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) orientiert.Link einfügen. Falls ein Träger einem anderen Tarifvertrag unterliegt, gelten dessen Regelungen.

  • Auswahlverfahren

Die Auswahlverfahren beginnen Ende des Vorjahres bis Anfang des Ausbildungsjahres.

Die Ausschreibungen für die Praxisstellen veröffentlichen die jeweiligen Träger selbst und laden zu Vorstellungsgesprächen ein.

Nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch erfolgt eine Zusage für die Praxisstelle in einer der Kindertagesstätten oder Familienzentren in Neumünster. Anschließend prüft die Elly-Heuss-Knapp-Schule (EHKS) die Voraussetzungen für die Zulassung für den Schulplatz.

Wenn alle Bedingungen erfüllt und vollständig sind, sichert die EHKS schriftlich einen Schulplatz zu, welcher Voraussetzung für die Ausbildung ist.

  • Bedarfsabfrage

Im Herbst des Vorjahres vor Ausbildungsbeginn erfolgt eine Bedarfsabfrage des Fachdienstes Frühkindliche Bildung der Stadt Neumünster an alle Träger von Kindertageseinrichtungen in Neumünster über die Möglichkeit, eine/n Erzieher/in auszubilden.

Insgesamt stehen 25 Plätze pro Ausbildungsjahr zur Verfügung.

  • Dauer der Ausbildungszeit

Die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher ist eine Vollzeitausbildung und dauert drei Jahre. Die Ausbildung kann nicht verkürzt werden.
Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 01.08. eines Jahres (abhängig jedoch von den Schulferien bzw. den Schließzeiten der Einrichtungen).

Die Ausbildung endet bei Bestehen der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Beschluss der 3. Prüfungskonferenz der Elly-Heuss-Knapp-Schule; dieser Termin wird rechtzeitig im 3. Ausbildungsjahr mit dem Ausbildungsplan der EHKS bekannt gegeben.

Wenn ein Schuljahr bzw. die Abschlussprüfung nicht bestanden werden, verlängert sich die Ausbildung entsprechend der tariflichen und schulrechtlichen Vorgaben.

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ wird mit Bestehen der Prüfung erworben.

 

  • Fachschule

In Neumünster findet der schulische Teil der Ausbildung an der Elly-Heuss-Knapp-Schule (RBZ – Regionales Berufsbildungszentrum) statt.

DieGesamtverantwortung sowohl für den theoretischen als auch für den praktischen Teil der Ausbildung liegt bei der Fachschule.

  • Ferien

Die Auszubildenden haben keine Ferien wie die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Ausbildung, sondern haben einen Urlaubsanspruch entsprechend ihres Vertrages.
Der Urlaubsanspruch kann je nach Träger der Einrichtung unterschiedlich ausfallen.

Der Urlaub muss in den Ferien gewährt werden.

Wenn kein Urlaub genommen wird, findet die Ausbildung während der Ferien in den Praxisstellen statt.

  • Fortbildung

Die Auszubildenden dürfen während ihrer Praxiszeiten an Fortbildungen teilnehmen. (S. auch „Freistellung“).

  • Freistellung

Fachschulische Veranstaltungen:
Die Einsatzstellen sind verpflichtet, die Auszubildenden für alle fachschulischen Veranstaltungen freizustellen. Diese werden den Einrichtungen rechtzeitig bekannt gegeben.

Besondere Anlässe in der Praxis (z.B. Konzeptionstage, Teamsitzungen, Exkursionen, Feste):
Für die Teilnahme der Auszubildenden an besonderen Anlässen in der Praxis kann die Fachschule eine Beurlaubung vom Unterricht ermöglichen, wenn diese rechtzeitig beantragt und der Beurlaubungsanlass nachgewiesen wird. Beurlaubungen zu diesen Zwecken sind für zwei Tage pro Schuljahr möglich.

Praxisanleitungsgespräche, Praxisgruppen, schriftliche Ausarbeitungen und Vorbereitungen von Aktivitäten, Praxisberichte, Beobachtungen, Facharbeiten, Portfolioarbeit etc.:
Neben den einrichtungsinternen Verpflichtungen (Teambesprechungen, Elternabende, Feste und Feiern etc.) sind den Auszubildenden für die o.g. Aufgaben ausreichend Arbeitszeiten in der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Eine Freistellung der Auszubildenden vom Unterricht durch die Einrichtung oder eine Freistellung der EHKS von der Arbeitszeit in der Einrichtung ist grundsätzlich nicht möglich!

Prüfungsvorbereitung
Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Auszubildenden gemäß Kooperationsvereinbarung für insgesamt 5 Ausbildungstage unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
Für die Prüfungstage und auch an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, sind die Auszubildenden ebenfalls freizustellen.

  • KiTa-Portal

Die Auszubildenden werden im KiTa-Portal mit den Stundenanteilen hinterlegt, die sie real in der Einrichtung arbeiten. 
Dies gilt ebenfalls für den Meldeservice des Ministeriums.

  • Krankheitsfall

An Praxistagen:
Im Falle einer Erkrankung/ Arbeitsunfähigkeit ist die Einrichtung unverzüglich bis zum Beginn der Arbeitszeit zu benachrichtigen -> Anzeigepflicht!.
Entsprechend der unterschiedlichen Tarifverträge/Verträge muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

An Schultagen:
Im Falle, dass eine Unterrichtsteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, sind sowohl die EHKS als auch die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Auszubildenden sind verpflichtet, sich entsprechend auch in den Einrichtungen wieder gesund zu melden.

Die EHKS fordert bereits ab dem 1. Kalendertag ein ärztliches Attest.

Die Auszubildenden übermitteln das ärztliche Attest ihrem Arbeitgeber und legen der EHKS eine Kopie vor.

Sollte die Arztpraxis das ärztliche Attest digital an den Arbeitgeber übermitteln, müssen sich die Auszubildenden in der Arztpraxis einen Ausdruck zur Vorlage bei der Schule aushändigen lassen.

  • Krippe

Die Ausbildung in der Krippe ist laut FSVO (Fachschulverordnung) nicht möglich. Link FSVO ????

  • Kündigung

Während und nach der Probezeit kann das Praxisausbildungsverhältnis entsprechend des jeweiligen Tarifvertrages/Vertrages gekündigt werden.

  • Nachrückerinnen und Nachrücker

Sollte ein Ausbildungsplatz frei werden, kann bis spätestens zu den Herbstferien des ersten Ausbildungsjahres ein/e Nachrücker/in einsteigen.

  • Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten können entsprechend der jeweiligen Tarifverträge/Verträge der Praxisstellen ausgeübt werden.

  • Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung der PIA in Neumünster übernimmt trägerübergreifend Franka Jahn (Telefon: 04321/942 3019, E-Mail: franka.jahn@neumuenster.de). Bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen sowie Konflikten in der Einsatzstelle ist die pädagogische Begleitung ansprechbar und erreichbar.

  • Praktika

Die betrieblichen Praxiszeiten sind in mindestens zwei für diesen Beruf einschlägigen Arbeitsfeldern abzuleisten.

Hiervon werden mindestens 300 Stunden in Kindertageseinrichtungen in Gruppen durchgeführt, in denen Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden.

Das zweite Arbeitsfeld während der Ausbildung ist in folgenden Einrichtungen nachzuweisen:

Horten und betreuten Grundschulen, Einrichtungen der Jugendsozialarbeit, Einrichtungen der Jugendhilfe, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Schulsozialarbeit oder in Einrichtungen der pädagogischen Gesundheitsförderung, z.B. Kinder- und Jugendpsychiatrien.

Praxiserfahrung in mindestens 2 Arbeitsfeldern des SGB VIII ist verpflichtend.
Dieser Anspruch ist über ein von der Schule begleitetes Praktikum zu erfüllen, das in den ersten beiden Ausbildungsjahren durchgeführt werden soll.

Der Praktikumseinsatz erfolgt in Abstimmung mit der EHKS und wird von ihr koordiniert und begleitet. Es muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Bei weiter Anfahrt muss dies mit der Schule abgesprochen werden.

Für dieses Praktikum werden die Schülerinnen und Schüler von der Arbeit in der Einrichtung freigestellt, das Ausbildungsentgelt wird weitergezahlt.

  • Praxisanleitung

Zur Praxisanleitung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die als Gruppenleitung tätig sind und über mehrjährige Kita-Praxis verfügen.

Frisch ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher können daher nichtals Anleitung eingesetzt werden. Link Förderrichtlinie

Die Praxisanleitung hat folgende Aufgaben:

Tagesreflexion, wöchentliche Vorbereitung und Reflexion, Besprechungen des Entwicklungsplans, Austausch mit der Fachschule, Begleitung von Lehrerinnen- und Lehrerbesuchen und Reflexion, Erstellung von Beurteilungen, Zusammenarbeit mit der pädagogischen Begleitung PiA etc.

Die Praxisanleitung hat dafür 2 Stunden/Woche zur Verfügung. Zurzeit gibt es leider noch keine Vergütung für die Anleitung.

Während der gesamten Ausbildungsdauer werden die Schülerinnen und Schüler außerdem während der Praxisphasen durch eine Lehrkraft der EHKS betreut.

  • Probezeit

Die Probezeit ist im Tarifvertrag/Vertrag festgelegt. Häufig beträgt diese 6 Monate.

  • Schule und Praxis

In Neumünster findet der schulische Teil der Ausbildung an der Elly-Heuss-Knapp-Schule (RBZ - Regionales Berufsbildungszentrum) statt.

Die Gesamtverantwortung sowohl für den theoretischen als auch für den praktischen Teil der Ausbildung liegt bei der Fachschule.

Die Stundentafel aus der Handreichung zum Lehrplan der Fachschule für Sozialpädagogik (Erlass) muss erfüllt werden (mind. 2600 Unterrichtsstunden und mind. 1320 Stunden betreute Praxis).

Die Ausbildung startet mit einem ca. 4-wöchigem Praxisblock zum gegenseitigen Kennenlernen.

Danach findet außerhalb der Ferien im Wechsel an 3 Tagen Schule und an 2 Tagen Praxis statt.

Ab dem 2. Halbjahr des 2. Ausbildungsjahres findet dann nur noch an 2 Tagen Schule, dafür an 3 Tagen Praxis statt.

Zudem gibt es im Laufe der Ausbildung ein ca. 10-wöchiges Fremdpraktikum sowie Blockwochen in der Fachschule.

Innerhalb der Ferien ist Praxiszeit, sofern kein Urlaub der/des Auszubildenden vorgesehen ist.

  • Urlaubsanspruch

Es gilt der reguläre Urlaubsanspruch des jeweiligen Tarifvertrags/Vertrags des Trägers.

Die Anzahl der Urlaubstage kann daher je nach Träger der Einrichtung unterschiedlich ausfallen.

Der Urlaubsanspruch ist in den unterrichtsfreien Zeiten und den Schließzeiten der Kitas zu nehmen.

Im 1. und 3. Ausbildungsjahr besteht entsprechend der Monate, die in der Ausbildung verbracht werden, ein anteiliger Urlaubsanspruch.

Der Urlaub ist in den Einrichtungen zu beantragen und dort zu genehmigen.

Darüber hinaus findet die Ausbildung in den Einrichtungen auch in den Schulferien statt, sofern kein Urlaub der Auszubildenden vorgesehen ist.

  • Wechsel der Praxisstelle

Sollte es während der Ausbildung zu Schwierigkeiten in der Praxisstelle kommen, die in Gesprächen nicht zu lösen sind, sind Wechsel der Gruppe, der Einrichtung oder des Trägers möglich. Ggf. sind hier Kündigungsfristen des Ausbildungsvertrags zu beachten.

  • Zensuren in der Ausbildung bzw. für die Praxiszeiten

Die Praxisanleitung übermittelt vor jedem Zeugnistermin eine Beurteilung der praktischen Leistungen der Auszubildenden an die EHKS.

Einen Beurteilungsbogen erhalten die Praxisstellen von der Fachschule.

  • Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen für die PiA-Ausbildung sind:

  • ein Mittlerer Schulabschluss (MSA, ehemals Realschulabschluss) + Ausbildungsberuf + 150 Stunden sozialpädagogische Praxis oder
  • ein Mittlerer Schulabschluss (MSA, ehemals Realschulabschluss) + sozialpädagogischer Ausbildungsberuf oder
  • ein Mittlerer Schulabschluss (MSA, ehemals Realschulabschluss) + soziale/pädagogische Berufstätigkeit von 3 Jahren oder
  • Fachhochschulreife + 150 Stunden sozialpädagogische Praxis oder
  • Hochschulreife (Abitur) + 150 Stunden sozialpädagogische Praxis

Die 150 Stunden sozialpädagogische Praxis müssen in anerkannten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Bspw. Kindertagesstätten, Horte, Betreute Grundschulen) absolviert werden und dürfen vor nicht mehr als 36 Monaten durchgeführt worden sein.  

Freiwilligendienste können auf die 150 Stunden sozialpädagogische Praxis angerechnet werden.

Außerdem muss folgendes nachgewiesen bzw. vorgelegt werden:

  • Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
  • einwandfreies erweitertes Führungszeugnis (nach Zusage des Schulplatzes und Abschluss des Praxisausbildungsvertrages zu beantragen)

Im Fall eines ausländischen Bildungsabschlusses zusätzlich:

  • Gleichwertigkeitsbescheid
  • Zertifikat über Deutschkenntnisse (B2-Zertifikat)

Stand: Juni 2024

Ihr Kontakt:

Franka Jahn
Pädagogische Begleitung PiA
Stadt Neumünster
Fachdienst Frühkindliche Bildung
Abteilung Pädagogische Fachberatung

Telefon 04321 942 3019
E-Mail