Sonstige steuerliche Anträge und Mitteilungen übermitteln

Leistungsbeschreibung

Nicht jedes Anliegen, das ein steuerliches Thema des Zolls betrifft, ist von den im Bundesportal aufgeführten Leistungen umfasst. Sollten Sie solch ein Anliegen haben, können Sie dennoch eine Anfrage oder einen Antrag bei der Zollverwaltung stellen.

Wenn Sie Ihre Anfrage oder Ihren Antrag online über das Zoll-Portal stellen wollen, stehen Ihnen dort folgende Anträge zur Verfügung:

  • Sonstige Anträge und Mitteilungen (zum Beispiel für Akteneinsicht)
  • Steuerbürge

Wenn Sie Ihre Anfrage oder Ihren Antrag schriftlich stellen wollen, stehen Ihnen Formulare des Formular-Management-Systems (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zu folgenden Themen zur Verfügung:

  • Steuerbürgen
  • Sicherungsübereignungsvertrag
  • Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige

Teaser

Haben Sie ein steuerliches Anliegen, das nicht von den anderen im Bundesportal aufgeführten Leistungen des Zolls umfasst ist? Dann können Sie dennoch eine Anfrage oder einen Antrag bei der Zollverwaltung stellen.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anfrage oder Ihren Antrag online sowie per Post, Fax oder E-Mail stellen.
Um Ihre Anfrage oder Ihren Antrag zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Online:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren.
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Rufen Sie die Dienstleistung “Sonstige steuerliche Anträge und Mitteilungen“ auf und wählen Sie das Formular „Sonstige Anträge und Mitteilungen“ oder „Steuerbürge“ aus.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
  • Schicken Sie das Formular an das zuständige Hauptzollamt beziehungsweise die Generalzolldirektion (GZD).
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt beziehungsweise die GZD weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt beziehungsweise die GZD beantwortet Ihre Anfrage beziehungsweise entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.

Post, Fax oder E-Mail:

  • Sie können in der Regel Ihre Anfrage oder Ihren Antrag formlos stellen.
  • Für folgende Themen stehen Formulare bereit:
    • Steuerbürgen
    • Sicherungsübereignungsvertrag
    • Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige
  • Nutzen Sie diese, wenn sie für Ihren Fall relevant sind.
  • Fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei.
  • Reichen Sie die Anfrage oder den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt beziehungsweise der Generalzolldirektion (GZD) ein.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt beziehungsweise die GZD weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt beziehungsweise die GZD beantwortet Ihre Anfrage beziehungsweise entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

Voraussetzungen

Es gibt eine steuerliche Angelegenheit,

  • die Sie betrifft,
  • für die die Zollverwaltung zuständig ist,
  • für die in der Regel keine feste Form des Austauschs von Informationen und Nachrichten vorgegeben ist und
  • die nicht von anderen Leistungen des Zolls umfasst ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ob Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ob Fristen zu beachten sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Bearbeitungsdauer

Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Für sonstige Anträge und Anfragen ist grundsätzlich Ihr Hauptzollamt zuständig.
Wenn Ihr Anliegen ein allgemeines Thema hinsichtlich Steuerbürgen betrifft, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges überwachendes Hauptzollamt. Nur in folgenden Fällen ist die Generalzolldirektion für Steuerbürgen zuständig:

  • Zulassung von Steuerbürgen,
  • deren Änderung,
  • Erhöhung der Bürgschaftssumme und
  • Widerruf der Zulassung als Steuerbürge.

Urheber

Generalzolldirektion (GZD)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

11.06.2024
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