Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Eine Sondernutzungserlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie eine Straße für etwas anderes als den Zweck nutzen möchten, für den sie vorgesehen ist.

Möchten Sie auf einer Straße außerhalb von Ortschaften zum Beispiel Baumaterialien oder Holz lagern, dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch die Zufahrt zu gewerblichen Grundstücken wie Tankstellen oder Restaurants stellt eine Sondernutzung der Straße dar und muss vorher von der Behörde genehmigt werden. Dies gilt ebenfalls für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

Die Erlaubnis wird entweder für einen bestimmten Zeitraum erteilt oder bis sie widerrufen wird. Es ist möglich, dass die Erteilung der Erlaubnis mit bestimmten Auflagen verbunden ist.

Teaser

Wenn Sie eine Straße außerhalb von Ortschaften anders als für ihren eigentlichen Zweck nutzen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Verfahrensablauf

  • Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Auswirkungen der Sondernutzung.
  • Es werden dabei unter anderem folgende Punkte geprüft:
    • Beeinträchtigt die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark?
    • Werden Fußgängerinnen und Fußgänger oder Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt?
    • Wird die Straße übermäßig verschmutzt?
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis.

An wen muss ich mich wenden?

  • Bundes- & Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
  • Kreisstraßen: Kreis oder kreisfreie Stadt

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße außerhalb von Ortschaften für etwas anderes als den üblichen Zweck nutzen.

Welche Gebühren fallen an?

Es können einmalige und regelmäßige Gebühren anfallen.

Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 5.000

Welche Fristen muss ich beachten?

Den genauen Zeitraum der Sondernutzung erhalten Sie mit der Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

Individuell je nach Aufwand.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

29.05.2024
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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Verkehrsaufsicht

Plöner Straße 27
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090

E-Mail: verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Webseite: Verkehrsaufsicht

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Rollstuhlgerecht