Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Sondernutzungserlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie eine Straße für etwas anderes als den Zweck nutzen möchten, für den sie vorgesehen ist.
Möchten Sie auf einer Straße außerhalb von Ortschaften zum Beispiel Baumaterialien oder Holz lagern, dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch die Zufahrt zu gewerblichen Grundstücken wie Tankstellen oder Restaurants stellt eine Sondernutzung der Straße dar und muss vorher von der Behörde genehmigt werden. Dies gilt ebenfalls für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Erlaubnis wird entweder für einen bestimmten Zeitraum erteilt oder bis sie widerrufen wird. Es ist möglich, dass die Erteilung der Erlaubnis mit bestimmten Auflagen verbunden ist.
Teaser
Wenn Sie eine Straße außerhalb von Ortschaften anders als für ihren eigentlichen Zweck nutzen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Verfahrensablauf
- Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Auswirkungen der Sondernutzung.
- Es werden dabei unter anderem folgende Punkte geprüft:
- Beeinträchtigt die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark?
- Werden Fußgängerinnen und Fußgänger oder Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt?
- Wird die Straße übermäßig verschmutzt?
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis.
An wen muss ich mich wenden?
- Bundes- & Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Kreisstraßen: Kreis oder kreisfreie Stadt
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße außerhalb von Ortschaften für etwas anderes als den üblichen Zweck nutzen.
Welche Gebühren fallen an?
Es können einmalige und regelmäßige Gebühren anfallen.
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 5.000
Welche Fristen muss ich beachten?
Den genauen Zeitraum der Sondernutzung erhalten Sie mit der Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Verkehrsaufsicht
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090
E-Mail: verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Webseite: Verkehrsaufsicht
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