Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Erteilung für Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Kriegswaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördern lassen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.

Sie benötigen die Genehmigung für die Beförderung von Ort zu Ort außerhalb von abgeschlossenen Geländen, einschließlich:

  • Einfuhr
  • Ausfuhr
  • Durchfuhr

Im Falle der Ausfuhr von Kriegswaffen ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

Sie können

  • einen Einzelantrag stellen oder
  • eine Dauergenehmigung beantragen. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum sowie mit oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge oder Art möglich.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird.

In einzelnen Fällen liegt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eine Allgemeine Genehmigung vor. Das heißt, in diesen Fällen ist die Beförderung genehmigt, ohne dass Sie zuvor einen Antrag stellen müssen. Bitte überprüfen Sie, ob die Bestimmungen für eine Allgemeine Genehmigung in Ihrem Fall zutreffen. Voraussetzungen für eine Allgemeine Genehmigung sind zum Beispiel:

  • Versenderin oder Versender oder Empfängerin und Empfänger sind als Unternehmen in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union (EU) ansässig und auf Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen zertifiziert
  • die Einfuhr erfolgt an die Bundeswehr
  • ein anderer EU-Mitgliedsstaat hat den Versand der Kriegswaffen genehmigt und diese verbleiben innerhalb der EU

Allgemeine Genehmigungen gelten nicht für die Beförderung von

  • Antipersonenminen oder
  • Streumunition.

Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel

  • Kampfflugzeuge,
  • Panzer,
  • vollautomatische Handfeuerwaffen oder
  • Kriegsschiffe.

Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:

  • für Beförderung durch Unternehmen sowie mit nicht-militärischem Personal: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
  • für den Bereich Bundeswehr oder durch beziehungsweise im Auftrag ausländischer Streitkräfte: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
  • für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • für den Bereich Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit / Strafvollzug, Behörden mit Sicherheitsaufgaben, zum Beispiel Polizei: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Für den Transport von Kriegswaffen innerhalb der Bundesrepublik benötigen Sie eine Genehmigung.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zum Transport von Kriegswaffen können Sie online oder per Post beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.

Antrag per Post:

Den Antrag können Sie formlos stellen.

  • Ihr Antrag muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten. Es genügt nicht, dass die Daten lediglich aus Begleitpapieren, Frachtbriefen oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sind.
    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders
    • Name und Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
    • Bezeichnung der Kriegswaffen
    • Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
    • Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
    • Name und Anschrift des Beförderers: Fluggesellschaft, Reederei, Eisenbahn, andere Transportunternehmen und Selbstbeförderung
    • Zweck der Beförderung
    • Beförderungsmittel: zum Beispiel Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, LKW
    • Versand- und Zielort: Genaue Angabe, welche Transportunternehmen die Kriegswaffen innerhalb Deutschlands auf welchen Strecken befördern. Zum Beispiel: Beförderung von München nach Frankfurt durch Firma A, von Frankfurt nach Hamburg durch Firma B, ab Hamburg durch Reederei C (direkter Weg)
    • Zeitraum der Beförderung
  • Bei Anträgen zur Ausfuhrbeförderung: Es ist eine Unterschrift der oder des Ausfuhrverantwortlichen notwendig.
  • Geben Sie in Ihrem Antrag an, ob die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.

Voraussetzungen

Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere dann ausbleiben, wenn:

  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
  • die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
  • Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
  • die folgenden Personen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen:
    • Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
    • bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
    • bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
    • die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers

Sie können auch die Beförderung durch Speditionen oder Fluggesellschaften beantragen:

  • Diese Speditionen müssen über die für Straßentransporte in Deutschland nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erforderlichen internationalen Erlaubnisse oder Lizenzen verfügen. Die Genehmigung wird dann mit besonderen Auflagen erteilt. Bei Durchfuhren von Kriegswaffen aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in ein anderes Land ist jedoch in jedem Fall die namentliche Nennung aller Speditionen in der Genehmigungserkunde erforderlich.
  • Fluggesellschaften müssen zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls Antragstellerin oder Antragsteller und Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber nicht identisch sind:

  • Vollmacht zur Antragstellung

Bei Ausfuhren und Durchfuhren:

  • in der Regel eine staatliche Endverbleibserklärung („End User Certificate“)
  • gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung des Empfängerstaates

Bei Durchfuhren zusätzlich:

  • Exportgenehmigung oder Exportbewilligung des Ausfuhrlands

In einzelnen Fällen kann die Bundesregierung weitere Dokumente von Ihnen anfordern, zum Beispiel zum Endverbleibsnachweis oder Einfuhrgenehmigungen.

Welche Gebühren fallen an?

Diese Kosten gelten für die Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr. Für den Antrag entstehen weitere Gebühren. Für die Berechnung der Gebühren dient die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMWK sowie in dem des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dient die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung – BMWKBGebKAIV.

Gebühr: EUR 173,00

https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/BJNR0F80A0023.html

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag jedoch so frühzeitig wie möglich.

Die Beförderung von Kriegswaffen müssen Sie ohne zeitlichen Verzug vornehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Beförderung innerhalb Deutschlands selbst in ungünstigen Fällen innerhalb von 5 Werktagen abgeschlossen ist. Die Dispositionen der Frachtführerin oder des Frachtführers sind darauf abzustellen.

Sollten darüberhinausgehende unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport auftreten, müssen Sie die zuständige Genehmigungsbehörde umgehend unterrichten.

Bearbeitungsdauer

Bei Ausfuhren oder Durchfuhren in sogenannte "Drittstaaten", alle Länder außerhalb der EU, der NATO oder ihnen gleichgestellte Länder, müssen Sie mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen.

Bearbeitungsdauer: 4 - 8 Wochen

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Urheber

Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Fachlich freigegeben am

23.07.2024
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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 – Kriegswaffenkontrolle

Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 6196 908-1015

Öffnungszeiten:

Montag 8:30 bis 16:00 Uhr

Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr

Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr

Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr

Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr

Adresse:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Referat IIIA2, Referat IIIA4

Wilhelmstraße 97
10117 Berlin, Stadt

E-Mail: IIIA4@bmf.bund.de
E-Mail: IIIA2@bmf.bund.de

Adresse:
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat A III 6 - Rüstungsindustriepolitik, Rüstungsexport

Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin, Stadt

E-Mail: BMVgAIII6KrWaffKontrG@bmvg.bund.de

Adresse:
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat I 5 Politik

Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin, Stadt

E-Mail: BMVgPolitikI5RueExp@BMVg.Bund.de

Adresse:
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), Referat KM 5 - Waffen- und Sprengstoffrecht; Nationales Waffenregister

Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt

E-Mail: KM5@bmi.bund.de

Adresse:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6

Scharnhorststraße 34-37
11019 Berlin, Stadt

E-Mail: buero-ec6@bmwk.bund.de