Anlagebedingungen für neu eingerichtete Investmentfonds genehmigen lassen

Leistungsbeschreibung

Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und    Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
 
In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:

  • das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
  • Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
  • welche Eigentumsverhältnisse bei Investmentvermögen vorliegen
  • welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
  • ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
  • nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
  • ob und welche Kosten Anlegerinnen und Anleger entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren

Erst wenn die Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie diese Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Anlagebedingungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. 
 

Teaser

Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft Investmentvermögen bilden, müssen Sie die Anlagebedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

Verfahrensablauf

Um die Neugenehmigung für die Anlagebedingungen eines Investmentfonds zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Erstellen Sie ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Neugenehmigung beantragen.
  • Senden Sie den Antrag einschließlich der Anlagebedingungen über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) an die BaFin.
  • Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die BaFin, ob Ihre Angaben vollständig sind und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an. Ferner kann die BaFin Änderungen an den eingereichten Anlagebedingungen verlangen, wenn diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
  • Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung der BaFin wünschen, müssen Sie dies gesondert beantragen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihnen

  • um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten darf oder
  • um eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft handelt, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW-Investmentvermögen erhalten haben, deren Verwaltung in Deutschland beabsichtigt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie der Anlagebedingungen
  • Kopie der Satzung
  • Gegebenenfalls Kopie des Gesellschaftsvertrages

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren bei offenen Publikumsinvestmentvermögen

Verwaltungsgebühr: EUR 2.069

Gebühren bei geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen

Verwaltungsgebühr: EUR 3.338

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Genehmigung zu erteilen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Rechtsbehelf

  • Im Fall von einer Ablehnung der Anlagebedingungen durch die BaFin: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird. 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

25.09.2023
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