Vorabbekanntmachung der Direktvergabe für den Stadtverkehr Neumünster

Die Stadt Neumünster beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.01.2026 eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten für den Stadtverkehr in Neumünster für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren vorzunehmen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat die Stadt Neumünster eine Vorinformation/ Vorabbekanntmachung (im Folgenden als „Vorabbekanntmachung“ bezeichnet) für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorabbekanntmachung beschreibt zugleich die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG).

Weiterhin ist eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG), da die Linien betrieblich und wirtschaftlich ein zusammengehörendes Netz darstellen. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG können die Anforderungen auch in öffentlich zugänglichen Dokumenten enthalten sein, auf die durch die Vorabbekanntmachung verwiesen wird.

Die Vorabbekanntmachung verweist im Abschnitt 2.1.4. „Allgemeine Informationen“ zur Beschreibung der Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, die die vom beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen zu erfüllen haben, auf das vorliegende Dokument.