Gemeinde ihren Sitz haben. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat. Welche Gebühren fallen an? Für
Sie eine Erlaubnis. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der das Unternehmen betrieben werden soll. Wichtiger Hinweis: Für den Antrag auf Erteilung
aubnis. An wen muss ich mich wenden? An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Wichtiger Hinweis: Für die Beantragung einer Stellvertretungserlaubnis gemäß § 9 GastG über den
Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind. An wen muss ich mich wenden? Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro, sowie die obere Fischereibehörde Voraussetzungen Sie müssen mindestens 12 Jahre alt
Ausnahmegenehmigung. An wen muss ich mich wenden? An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Wichtiger Hinweis: Für die Beantragung
wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bau- oder Ordnungsamt) in Verbindung zu setzen. Voraussetzungen Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie können
tragen. An wen muss ich mich wenden? An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt). Welche Unterlagen werden benötigt? Führungszeugnis, Nachweis über den Abschluss einer Haftpf
Ihnen geplanten Versammlung beziehen. Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung
lassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt. Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind: Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen
Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen. Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung IHK-Nachweis (§ 4